Tat - Ausgleich

Wir bieten das Verfahren des Tat-Ausgleichs als Maßnahme für Schülerinnen und Schüler an, die in eine einseitig verursachte, eskalierte Konfliktsituation involviert sind und schulseitig eine solche Maßnahme – statt Abmahnung oder Schulverweis – beführwortet und beauftragt wird.

Das Verfahren basiert auf dem im Jugendgerichtsgesetz (JGG) beschriebenen Täter – Opfer-Ausgleich, mit dem Jugendlichen und Heranwachsenden die Folgen ihrer Tat verdeutlicht werden kann.
Da der Begriff „Opfer“ in der Jugendsprache eine beleidigende Verwendung erfahren hat, verwenden wir den Begriff „Tat – Ausgleich“.

Verfahren

Der Tat – Ausgleich ist ein schulisches Verfahren, um Konflikte konstruktiv zu bearbeiten, die einseitig verursacht wurden (d.h. Täter und Geschädigte lassen sich eindeutig identifizieren), die schwerwiegend sind und überwiegend auch mit massiver Gewaltanwendung einhergehen. Die Geschädigten stehen im Mittelpunkt, die Täter erhalten die Gelegenheit, Verantwortung für ihr eigenes Handeln zu übernehmen.

Als pädagogische Maßnahme an der Grenze zu den Ordnungsmaßnahmen eröffnet der Tat – Ausgleich die Möglichkeit, auf Schritte, wie zum Beispiel einen schriftlichen Verweis oder einen Schulausschluss, zu verzichten. Dazu muss die Schülerin oder der Schüler, die oder der einen schwerwiegenden Konflikt einseitig verursacht hat, an einem Tat-Ausgleich teilnehmen. Die Schule verzichtet auf Ordnungsmaßnahmen, wenn ein Ausgleich mit der geschädigten Person erzielt wurde. Dabei enthebt der Tat-Ausgleich die Täterin oder den Täter nicht von einer ev. zusätzlichen Schadensersatzleistung.

Aufgabe und Vorgehensweise ist es dabei, einen geeigneten Kontakt zwischen der Verursacherin, dem Verursacher der Tat und der oder dem Geschädigten herzustellen und eine Aussprache zu ermöglichen. Auf diese Weise wird es möglich, gerade auch die psychische Belastung der Geschädigten zu reduzieren. Sie erhalten die Möglichkeit, der Täterin, dem Täter gegenüber, die Folgen der Tat zu verdeutlichen, eine Wiedergutmachung einzufordern, und überwinden ihre Angst, indem sie über das Erlittene sprechen. Die Täterinnen und Täter werden ihrerseits dazu motiviert zu zeigen, dass sie bereit sind, die Konsequenzen ihres Handelns zu übernehmen und sich der Tat zu stellen. Sie erleben dabei aber auch, dass zwar ihr schädigendes Verhalten entschieden abgelehnt, nicht aber sie selbst als Person verurteilt werden.

Ablauf eines Tat-Ausgleichs

Der Tat – Ausgleich setzt sich aus vier Phasen zusammen und wird von einer speziell fortgebildeten Lehrkraft oder einer Mediatorin, einem Mediator für Tat-Ausgleich durchgeführt:

Phase 1: Erkundigungen einholen – Recherche
Nach der eigentlichen Tat werden in einem ersten Schritt genaue Erkundigungen bei Kolleginnen und Kollegen, Aufsichtspersonen, Augenzeugen etc. eingeholt. Ziel ist es, einen möglichst genauen Einblick zu bekommen, was passiert ist, ob die Gewalt nur oder überwiegend von einer Seite ausging und ob von Dritten zur Tat angestiftet wurde. Auch sind Falschbeschuldigungen auszuschließen.

Phase 2: Vorgespräche führen
Anschließend führen die Moderatorinnen oder Moderatoren separate Vorgespräche mit den beteiligten Personen. Dabei wird immer mit dem Geschädigtengespräch begonnen.
Nicht die Bearbeitung der Situation, sondern die Vorbereitung auf den eigentlichen

Tat – Ausgleich sowie das Einverständnis zur Mitarbeit sind Ziel dieses Gesprächs. Dazu stellt die Moderatorin, der Moderator kurz den eigenen Informationsstand über die Tat sowie den weiteren Verlauf des Tat – Ausgleichs dar. Ängste, Befürchtungen und Widerstände finden Berücksichtigung, und zwar im Besonderen dann, wenn die oder der Geschädigte die erneute Begegnung mit der Täterin, dem Täter fürchten.
Im anschließenden Tätergespräch wird auch die Täterin oder der Täter auf den Tat – Ausgleich vorbereitet. Dazu informiert die Moderatorin, der Moderator über den eigenen Informationsstand, beschreibt den Ablauf des Tat – Ausgleichs und benennt die Erwartungen an die Verursacherin oder den Verursacher. Plausible Einwände gegen die Beschreibung des Tathergangs finden Berücksichtigung, jedoch wird eine Auseinandersetzung mit Rechtfertigungen vermieden. Lehnt eine Täterin oder ein Täter die Teilnahme am Tat – Ausgleich ab, ist es notwendig, ihr beziehungsweise ihm die Konsequenzen eines Scheiterns aufzuzeigen. Diese ergeben sich aus der Interventionskette, die jede Schule festgelegt und beschlossen hat. In der Regel werden dann Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.

Phase 3: Das Tat – Ausgleichsgespräch
Der Verlauf des Gesprächs wird protokollarisch festgehalten. Es gliedert sich in zwei Teile: die 1. Aufarbeitung der Tat und ihrer Folgen sowie 2. die Wiedergutmachung. Die Täterin, der Täter erhält eine Chance zur Wiedergutmachung, während der oder dem Geschädigten das Recht darauf zugesprochen wird.
Um die Tat mit ihren Folgen aufzuarbeiten, konfrontiert die Moderatorin, der Moderator die Täterin beziehungsweise den Täter mit der Geschädigtenperspektive in Form einer erlebnisnahen, verbalen Rekonstruktion. Sowohl die direkten kurzfristigen Auswirkungen werden angesprochen, als auch die längerfristigen Konsequenzen. Versucht die Täterin oder der Täter die Sichtweise oder das Erleben der Geschädigten beziehungsweise des Geschädigten anzuzweifeln oder aber sie oder er trägt wiederholt Rechtfertigungsstrategien vor, dann werden sie oder er mit den Werten der Schule konfrontiert, die mit Gewalt verbundene Lösungsstrategien auf der Grundlage des Schulrechts bzw. der Schulordnung ausschließen. Zudem wird die oder der Geschädigte darin unterstützt, dem eigenen Erleben Ausdruck zu geben und sich nicht durch Angst vor der Täterin oder dem Täter beeinflussen zu lassen.
Daran schließt die Wiedergutmachung an, die von den Wünschen der oder des Geschädigten abhängig ist. Hier achtet die Moderatorin, der Moderator auf die Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend werden eindeutige, beobachtbare und realisierbare Ziele festgelegt − eventuell verbunden mit einem Verhaltensvertrag und einer Kontrollvereinbarung. Die Wiedergutmachung selbst ist mit Handlungen verbunden, die persönlich und sofort spürbar sein müssen.

Phase 4: Die Überprüfung der Vereinbarung
Die Umsetzung der vereinbarten Wiedergutmachung wird nach einem festgelegten Zeitraum − eventuell in Absprache mit der Klassenleitung, den Eltern usw. − überprüft.
Da der Tat – Ausgleich eine verpflichtende schulische Maßnahme darstellt, muss eine Kontrolle der Wiedergutmachung in jedem Fall vorgenommen werden. Erst wenn der Nachweis zur Zufriedenheit aller Beteiligten erbracht wurde, ist der Tat-Ausgleich als beendet anzusehen.

Wir führen den Tat – Ausgleich in unserem Institut oder in der Schule mit den Betroffenen durch.

Weitere Informationen und Kosten auf Anfrage
Zusätzlich unterstützen wir bei der Implementierung der Methode in der Schule bzw. der Schulordnung.

Die 5 Stufen der Implementierung – Tat-Ausgleich

  1. Information des Kollegiums, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler über den Tat-Ausgleich
  2. Entscheidungsfindung in den Gremien der Schule über die Einführung des Tat-Ausgleichs
  3. Aufnahme des Tat-Ausgleichs in die Schulordnung
  4. Fortbildung der Lehrkräfte/Schulsozialarbeitenden zur Tat-Ausgleichsmoderatorin bzw. zum Tat-Ausgleichsmoderator
  5. Bericht (halbjährlich) an das Kollegium, die Eltern sowie ggfs. die Schülerinnen und Schüler über den Tat-Ausgleich

Um den Tat-Ausgleich an Schulen zu implementieren, müssen Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler umfassend informiert sein. Ebenfalls ist es notwendig, seine verbindliche Umsetzung zu beschließen, das heißt, den Tat-Ausgleich in die Schulordnung aufzunehmen.

Nach Möglichkeit sollten mindestens zwei Lehrkräfte pro Schule als Moderator/Moderatorin fortgebildet sein.

 

Christine Laude
laude@isgm-hamburg.de
Tel.: 040.52 59 58 54

Wir führen den Tat – Ausgleich in unserem Institut oder in der Schule mit den Betroffenen durch.

Weitere Informationen und Kosten auf Anfrage

Zusätzlich unterstützen wir bei der Implementierung der Methode in der Schule bzw. der Schulordnung.